Allgemeine kaufmännische Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Mocotech GmbH, Rheinberg
§1 Geltung der Bedingungen
- Die Rechtsbeziehung zu unseren Kunden, die Kaufleute im Sinne von §24 AGBG sind, richten sich ausschließlich nach diesen Vertragsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen und den Vertrag durchführen.
- Die zuletzt zugesandte Fassung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden, mit denen wir in ständiger Geschäftsbeziehung stehen.
§2 Angebot und Annahme
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend und verlieren nach einem Monat ihre Gültigkeit. Kundenbestellungen führen erst dann zum Vertragsabschluss, wenn wir sie ausführen oder wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht, dies gilt auch für Bestellungen, die bei unseren Vertretern aufgegeben werden.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann ergänzend oder anstelle einzelner Bedingungen aus unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. In Bestellungen eingedruckte oder maschinentechnisch aufgenommene Hinweise auf Bedingungswerke unserer Kunden haben uns gegenüber keine Wirkung. Die Annahme unserer Lieferungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
- An Beschreibungen, Plänen, Zeichnungen und Software, die wir dem Kunden überlassen, stehen alle Rechte, insbesondere auf Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung, ausschließlich uns zu. Der Kunde hält diese Gegenstände vor jedermann geheim.
- Das in diesem Angebot beschriebene Design ist das intellektuelle Eigentum der Mocotech GmbH und wird unter der Vorraussetzung angeboten, dass das Design weder im Ganzen noch Teile davon von Dritten ohne die schriftliche Zustimmung der Mocotech GmbH benutzt oder kopiert werden.
§3 Preise
- Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; die Umsatzsteuer kommt hinzu. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder von Material eintreten.
- In den angebotenen Nettopreisen ist kein Kupferanteil enthalten. Die Verrechnung erfolgt nach der DEL Notiz am Tage unserer Auftragsbestätigung. Der CU Gehalt wird in unseren Angeboten angegeben.
- Unsere Angebote basieren auf den nachstehenden Zahlungsbedingungen:
- 30% Anzahlung
- 70% bei Meldung der Versandbereitschaft.
§4 Verpackung
Unsere Ausrüstungen werden, wenn nicht gesondert erwähnt unverpackt ab Werk Deutschland angeboten.
Seemäßige Verpackung (Option) Die Mocotech GmbH bietet auf Wunsch (Option) speziell den Ausrüstungen angepasste seemäßige Verpackungen basierend auf den folgenden Spezifikationen:
- Die Ware wird zusammen mit Trocknungsmittel in spezielle Polyethylenfolie eingewickelt und verschweißt. Das Trockenmittel ist für ein Jahr Lagerung ausreichend.
- Die Ware wird gegen geringe Stöße und Schwingungen mittels absorbierendem Material gesichert und auf dem Boden der Verpackungen mit Bolzen befestigt.
- Der Rahmen und die Bodenkonstruktion der Kisten werden aus mindestens 27 mm dicken Hölzern hergestellt. Die Außenhülle selbst ist aus 8 mm Sperrholz.
- Die Kisten können sowohl mit Gabelstaplern als auch mit Schlingen am Kran transportiert werden.
Äußerlich sichtbare Schäden an den Verpackungen müssen beim Um- bzw. Abladen der Ware auf den Lieferscheinen notiert werden. Alle notwendigen Transport Anweisungen müssen 2 Wochen vor dem Liefertermin zur Verfügung stehen. Wenn die vorgegebenen Bedingungen nicht eingehalten werden, werden daraus resultierende Zusatzkosten an den Besteller weitergeleitet.
§5 Zahlung, Abtretung
- Unsere Rechnungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zur Zahlung fällig; bei Vorauszahlungen und Nachnamelieferungen gewähren wir 3% Skonto. Bei Erstbelieferung von Kunden, bei Lieferung ins Ausland und bei Verzug des Kunden können wir Vorkasse verlangen.
- Wir stellen Verzugszinsen von 3%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Diskont-Überleitgesetz in Rechnung.
- Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er darf gegen uns gerichtete Ansprüche nicht abtreten.
§6 Lieferung und Leistung
- Teil-Leistungen und -Lieferungen sind zulässig.
- Genannte Liefer- und Leistungsfristen sind außer bei ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung Circa-Fristen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach §7 maßgebend.
- Sind zur Durchführung des Auftrags technische Fragen abzuklären oder sonstige Voraussetzungen zu erfüllen, an denen der Kunde oder Dritte mitgewirkt haben, so verlängern sich genannten Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen fehlern, ohne dass wir dies zu vertreten haben. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich auch um den Zeitraum, um den der Kunde Zahlungen säumig ist oder für den wir nachweisen, durch Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder aus anderem wichtigen Grund unverschuldet an der Beschaffung, Herstellung oder Auslieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen gehindert gewesen zu sein, und um eine angemessene Anlauffrist nach Ende des Hindernisses.
- Wenn die Lieferung aus Gründen die nicht von uns zu verantworten sind nicht ausgeführt werden kann, so soll ein Einlagerungszertifikat die ggf. geforderten Transportdokumente ersetzen. In dem Fall, dass der Besteller oder sein Vertreter nicht binnen 15 Tagen nach Versandbereitschaftsmeldung die Ware abnimmt, so wird die Mocotech GmbH die Einlagerung der bestellten Ware auf Kosten und Risiko des Bestellers veranlassen. Die Lieferung wird am Ende der 15 tägigen Periode als abgeschlossen betrachtet.
- Jede Mahnung und Fristsetzung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform; eine Nachfrist muss zumindest zwei Wochen betragen. Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Verzug, so hat der Kunde das Recht, für jede vollendete Arbeitswoche des Verzugs eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht höher als 5% des Auftragswertes zu verlangen. Für einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden gilt §10.
§7 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht bei Lieferung von Waren auf den Kunden über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Das gleiche gilt, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet.
§8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller unserer bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
- Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung erlischt (z.B. bei Einbau), wird hiermit vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf uns übergeht und vom Kunden unentgeltlich für uns verwahrt wird.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten und verkaufen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Beim Weiterverkauf hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten, Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hingewiesen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auch von Dritten auf Kosten des Kunden zurückzunehmen; der Kunde tritt uns zu diesem Zweck hiermit seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab. In der Rücknahme und in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Wir geben voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
§9 Rügepflicht, Gewährleistung
- Der Kunde hat alle unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen von seiner Bestellung unverzüglich schriftlich zu rügen; es gelten §§377-379 HGB.
- Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir in erster Linie zu (auch mehrfacher) Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl berechtigt. Schlägt dies entgültig fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Für Schadenersatz gilt §10.
- Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Lieferung.
- Verschleißteile sind von der Garantie ausgeschlossen. Unsachgemäße Behandlung oder Betrieb der Ware außerhalb der angegebenen technischen Angaben führt zum Verlust der Garantie.
- Der Kunde wird uns in Gewährleistungsfällen dadurch unterstützen, dass er aufgetretene Mängel konkret beschreibt, uns die zur Mängel- untersuchen und Beseitigung vor Ort erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt und uns erforderlichenfalls die Mängelbeseitigungen unserem Werk ermöglicht.
- Bei Nachbesserung, Neulieferung oder Rückabwicklung tragen wir die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten und unsere Untersuchungskosten; Vertragskosten schulden wir nicht. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der durch einen Verstoß gegen die Verpflichtung gem. Abs. 4 oder dadurch verursacht wird, dass die Mängelbeseitigung durch Veränderung unserer Lieferung oder Leistung erschwert ist. Das gleiche gilt, wenn der Kunde die gelieferte Sache an einen anderen Ort verbringt.
- Werden die Pflichten nach Abs. 1 verletzt oder wird die Mängelbeseitigung in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 erheblich erschwert, so werden wir von unserer Gewährleistungspflicht frei. Gleiches gilt, wenn wir Leistungen nach Vorgaben des Kunden erbringen und Mängel unserer Lieferung oder Leistung auf diesen Vorgaben beruhen. Leisten wir dennoch, stellen wir in diesen beiden Fällen eine angemessene Vergütung in Rechnung. Ebenso werden wir eine angemessene Vergütung für die Untersuchung der Sache berechnen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt oder vorliegende Mängel nicht durch uns zu vertreten waren.
§10 Schadenersatz
- Wir haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Eigenschaftszusicherung, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, die Erreichung des Vertragszwecks sichert (Kardinalpflicht). Eigenschaftszusicherungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.
- Unsere Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
§11 Produkthaftung
Unsere Produkte sind für die Verwendung durch Fachleute eingerichtet. Bei einer Weitergabe der Produkte an andere Personen hat der Kunde für die jeweils notwendige Produktsicherung, vor allem die Produktinformation, zu sorgen. Im Falle eines Produktschadens hat der Kunde diese Pflicht und die Pflichten aus §9 Abs. 1 zu vertreten.
§12 Schluss
- Ist der Kunde Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten Bottrop.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Soweit nicht in unseren allgemeinen Bedingungen anders geregelt, gelten die allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der deutschen Elektroindustrie.
- Wir reservieren das Recht unsere allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen ohne weitere Information zu verändern oder zu ergänzen.





